Wann Geschenke angenommen werden dürfen
Trotz des grundsätzlichen Verbots gibt es einige Fälle, in denen Beamt:innen Geschenke legal annehmen dürfen:
- Nach vorheriger Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebers
- Wenn eine stillschweigende Genehmigung vorliegt, also eine allgemein genehmigte Ausnahme
Allgemein genehmigt sind in der Regel geringwertige Aufmerksamkeiten, etwa Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Schreibblöcke und Pralinen.
Wie hoch ist die Wertgrenze für Geschenke im öffentlichen Dienst?
Einige Bundesländer haben konkrete wertmäßige Grenzen definiert, die jedoch nicht einheitlich ausfallen. Meist liegen sie bei zehn bis 25 Euro. So dürfen beispielsweise Lehrer:innen an allgemeinbildenden Schulen kleine Aufmerksamkeiten zum Geburtstag, Weihnachten oder zum Schuljahresschluss entgegennehmen.
Auch in den Handreichungen der Hochschulen können konkrete Bagatellgrenzen genannt sein, bis zu denen Präsente ohne ausdrückliche Genehmigung angenommen werden dürfen. Kleine Geschenke für Professor:innen und Dozent:innen von Studierenden nach erfolgreichem Abschluss, etwa der Blumenstrauß als Dank für die Betreuung der Abschlussarbeit, sind daher an vielen Hochschulen erlaubt. Üblicherweise dürfen Hochschullehrer:innen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit auch Bewirtungen genehmigungsfrei annehmen – sofern sie „üblich und angemessen” sind. Eine Einladung zum Bankett in einem Luxusrestaurant sprengt diesen Rahmen womöglich.
Ebenfalls unproblematisch sind in der Regel Präsente innerhalb des Kollegenkreises zu Anlässen wie Geburtstage, Dienstjubiläen oder die Verabschiedung in den Ruhestand, sofern sie sich im herkömmlichen Rahmen bewegen.
Für Geschenke und Zuwendungen, die nicht unter die jeweils gültige allgemeinen Ausnahmeregelung fallen, muss vor der Annahme die Genehmigung der zuständigen Stelle eingeholt werden. Wem diese Zuständigkeit obliegt, lässt sich den Merkblättern oder Richtlinien zur Annahme von Vorteilen, Belohnungen und Geschenken des Dienstherrn entnehmen. Wenn es nicht möglich war, die Zustimmung vorab einzuholen, ist der Genehmigungsantrag nach der Annahme unverzüglich nachzuholen.
Besonderheiten bei Geschenken für Professor:innen und Dozent:innen als Repräsentanten der Hochschule
Es kann vorkommen, dass im Rahmen dienstlicher Termine Gastgeschenke überreicht werden, etwa im Austausch mit einer Partnerhochschule. Die Zurückweisung solcher Geschenke kann gegen gesellschaftliche Konventionen verstoßen und dem Ansehen der Hochschule schaden. Offizielle Repräsentant:innen der Hochschule dürfen solche Geschenke daher annehmen. Sofern der Wert die Bagatellgrenze überschreitet, müssen die Präsente anschließend der zuständigen Stelle übergeben werden.
Was zählt als Geschenk?
Die relativ weit gefasste Definition von Vorteilen, die unter das Annahmeverbot fallen, kann zum Fallstrick werden. Bei handfesten Präsenten im klassischen Sinne ist die Sache noch eindeutig. Doch Aufmerksamkeiten können ebenso weniger direkt ausfallen. Als Vorteil werten lassen sich unter anderem auch:
- Besondere Vergünstigungen für private Zwecke, zum Beispiel zinslose Darlehen oder Preisnachlässe
- Freikarten und Einladungen zu Veranstaltungen
- Einladungen mit Bewirtung
- Unverhältnismäßig hohe Vergütung für Nebentätigkeiten wie Vorträge, auch wenn diese grundsätzlich genehmigt sind
- Kostenlose Dienstleistungen
- Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch
- Mitnahme auf Reisen oder die Überlassung von Fahrkarten
- Beherbergung, zum Beispiel Hotelübernachtungen
- Erbrechtliche Begünstigungen
Wichtig zu wissen: Das Annahmeverbot gilt ebenfalls für Geschenke und Vorteile, die nicht dem Arbeitnehmenden selbst, sondern ihm oder ihr nahestehenden Personen zugutekommen, beispielsweise Kindern oder dem Partner oder der Partnerin.
Was grundsätzlich nicht angenommen werden darf
Bestimmte Geschenke sind in keinem Fall genehmigungsfähig und müssen auf jeden Fall abgelehnt werden. Dies betrifft in erster Linie Bargeld und bargeldähnliche Geschenke wie Gutscheine und Prepaidkarten. Das gilt bereits für geringe Beträge.
Grundsätzlich nicht annehmen dürfen Beamt:innen und Angestellte im öffentlichen Dienst Zuwendungen, die ihnen nicht beruflich, sondern rein privat zugutekommen.